Fortbildung
Fortbildung ist schon immer ein wesentlicher Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit gewesen, ohne die ständige Bereitschaft zur Überprüfung vorhandenen und Aneignung neuen Wissens hätte sich die medizinische Versorgung nicht auf den jetzigen Stand entwickeln können.Die Ärztekammern haben dies in der Berufsordnung festgeschrieben und mit dem Fortbildungszertifikat ein Instrument zum Nachweis absolvierter Fortbildung geschaffen.
Die Nordrheinische Akademie wurde von der Ärztekammer als von fremden Interessen unabhängige, nichtkommerzielle Einrichtung gegründet und hat entsprechend einer Vereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung auch den Auftrag, die Fortbildung der vertragsärztlich tätigen niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen zu übernehmen. In unserem reichhaltigen Fort- und Weiterbildungsangebot geben in erster Linie deshalb in Klinik und Praxis erfahrene Kolleginnen und Kollegen ihr Wissen weiter.
Speziell für Hausärzte bieten wir zweimal im Jahr auf Norderney ein auf ihre Belange ausgerichtetes Programm unter hausärztlicher Moderation.
Unsere Kurse sind für das Fortbildungszertifikat anerkannt und wir beachten natürlich die Empfehlungen der Ärztekammern zur Durchführung ärztlicher Fortbildung, an deren Erstellung und an deren Weiterentwicklung wir beteiligt waren/sind.
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Gesetzliche Regelungen
Das am 1.1.2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) verpflichtet sowohl Vertragsärzte als auch Fachärzte im Krankenhaus zur fachlichen Fortbildung und regelt die neu eingeführte Nachweispflicht.
In §95d sind die Bestimmungen für Vertragsärzte festgelegt, entsprechend §137 hat der Gemeinsame Bundesausschuss für im Krankenhaus tätige Fachärzte Mindestanforderungen für die Fortbildungspflichten festgelegt.
Im Gesetz sind für Vertragsärzte auch Sanktionen beschrieben, die von Honorarkürzung bis zum Entzug der Zulassung reichen können, wenn der vorgesehenen Nachweispflicht nicht innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen fünfjährigen Zeitraumes bis zum 30. Juni 2009 nachgekommen wird. Entsprechende Regelungen gelten auch für angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes.
Die Fortbildungszertifikate der Ärztekammern können gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung als Nachweis über die Fortbildung dienen.
Den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung sollen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im Einvernehmen mit den zuständigen Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene regeln.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Fortbildung der Fachärzte im Krankenhaus entsprechend §137 SGB_V in einer Vereinbarung geregelt. Den Text der Vereinbarung finden Sie hier.
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